Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL)

 

Der Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen wurde bereits mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 23.07.2015 durch die Regelung des § 27b SGB V in das Gesetz aufgenommen.

Der Rechtsanspruch von GKV-Versicherten wurde durch die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) des G-BA für bisher neun planbare Eingriffe beschlossen. Dazu gehören:

  • Tonsillektomie, Tonsillotomie
  • Hysterektomie
  • Schulterarthroskopie
  • Implantation einer Knieendoprothese
  • Amputation bei diabetischem Fußsyndrom
  • Operationen an der Wirbelsäule
  • Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
  • Cholezystektomie
  • Hüftgelenkersatz

Nach der Richtlinie koordiniert das Antragsverfahren die jeweilige Kassenärztlichen Vereinigung (KV). In Brandenburg werden die Zulassungen zur Zweitmeinung Berechtigter  durch den Zulassungsausschuss der KV Brandenburg erteilt.

Grundsätzlich können alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Ärzte an zugelassenen Krankenhäusern, Ärzte an ermächtigten Einrichtungen und privatärztlich tätige Ärzte Zweitmeiner werden. Nach § 27b Abs. 4 SGB V ist vorgesehen, dass die KV und die Landeskrankenhausgesellschaft im Bundesland inhaltlich abgestimmt über die genehmigten Leistungserbringer zur Zm-RL informieren.

 

Antragsverfahren für interessierte Ärzte:

Zur Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung der unabhängigen Zweitmeinung sowie für die dazu notwendige Ermächtigung sind bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg die jeweiligen Anträge auf Genehmigung zur Durchführung einer unabhängigen Zweitmeinung https://www.kvbb.de/praxis/praxiswissen/qualitaetssicherung/genehmigungspflichtige-anzeigepflichtige-leistungen/zweitmeinungsverfahren hinterlegt.

 

Zudem muss der „Zweitmeiner“ eine Interessenkonflikterklärung abgeben, aus der ersichtlich ist, ob und ggf. welche finanziellen Interessenkonflikte in Bezug auf Hersteller von Medizinprodukten oder einem Verband solcher Hersteller bestehen.

 

Das Antrags-und Genehmigungsverfahren wird ca. 1 bis 2 Monate dauern. Die beantragten Leistungen dürfen erst mit erteilter Genehmigung durchgeführt werden. Eine Genehmigung zur Durchführung der ärztlichen Zweitmeinung kann nicht nachträglich mit einer Wirkung für die Vergangenheit erteilt werden.

 

Eine Auflistung der genehmigten Zweitmeiner finden Sie über die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg: