Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

 

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde § 116b SGB V zum 1. Januar 2012 neu gefasst. Die darin geregelte ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die grundsätzlichen Anforderungen an die ASV in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-Richtlinie) näher bestimmt. In den Anlagen zur Richtlinie werden die Erkrankungen und Leistungen, die Gegenstand der ASV sind, konkretisiert.

Die gesetzlichen Regelungen und die Beschlüsse des G-BA zur ASV finden Sie hier:

An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die für ein bestimmtes Krankheitsbild ambulante spezialfachärztliche Leistungen erbringen wollen und die hierfür maßgeblichen Anforderungen erfüllen, zeigen ihre Teilnahme an der ASV dem erweiterten Landesausschuss an. Die Geschäfts- und die Verfahrensordnung des erweiterten Landesausschusses für das Land Brandenburg finden Sie hier:

Zu den folgenden Indikationen hat der G-BA bereits Konkretisierungen beschlossen:

Wichtige Hinweise zu den Voraussetzungen der Teilnahme an der ASV und zum Anzeigeverfahren können Sie dem folgenden Merkblatt entnehmen:

 

Gemäß § 12 ASV-Richtlinie gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine „Qualitätssicherungs-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Abs. 2 SGB V“ ersetzt. Die Einhaltung der Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens unter Nutzung der folgenden Formulare nachzuweisen. Die Formulare stehen unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen.

Welche Anlagen bei den jeweiligen Indikationen zu beachten sind, können Sie der Anlage zum obigen Merkblatt sowie den „Hinweisen zu den erforderlichen Anlagen“ bei jeder Konkretisierung entnehmen. Nach Möglichkeit ist jede der jeweils erforderlichen Anlagen durch mindestens einen Arzt des ASV-Teams auszufüllen, um eine vollständige Erbringung aller in der ASV-Richtlinie zu der jeweiligen Indikation aufgeführten Leistungen sicherzustellen.

 

Im Folgenden finden Sie die Anzeigeformulare zu den einzelnen bereits beschlossenen Konkretisierungen. Alle Formulare und das Merkblatt stehen unter dem Vorbehalt weiterer Anpassungen.

 

Anlage 1.1 Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen

 

a) Onkologische Erkrankungen

Tumorgruppe 1: Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle

Der G-BA hat am 20. Februar 2014 die Anlage zu den gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle beschlossen und damit die erste Konkretisierung einer onkologischen Erkrankung aus dem Katalog nach § 116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) SGB V verabschiedet. Diese Anlage ist am 26. Juli 2014 in Kraft getreten. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen die Eingrenzung auf schwere Verlaufsformen bei den onkologischen Erkrankungen zurückgenommen, so dass sich für die Indikation gastrointestinale Tumoren die Konkretisierung der Erkrankung, der Behandlungsumfang und die erforderlichen Mindestmengen verändert haben. Die geänderte Richtlinie trat am 28. Juli 2016 in Kraft. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

Tumorgruppe 2: Gynäkologische Tumoren

Am 10. August 2016 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Gynäkologische Tumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

Tumorgruppe 3: Urologische Tumoren

Am 26. April 2018 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Urologische Tumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

Tumorgruppe 4: Hauttumoren

Am 11. Mai 2019 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Hauttumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax

Am 7. April 2020 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Tumoren der Lunge und des Thorax in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren

Am 6. Mai 2021 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Kopf- oder Halstumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

In unserem Mitgliedsbereich finden Sie diese Formulare auch in elektronisch beschreibbarer Form unter Downloads > ASV-Formulare > Anzeigeformulare beschreibbar (Zugriff nur nach Anmeldung / eine Serviceleistung exklusiv für Mitglieder / ohne Gewähr).

 

Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven

Am 27. April 2022 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

In unserem Mitgliedsbereich finden Sie diese Formulare auch in elektronisch beschreibbarer Form unter Downloads > ASV-Formulare > Anzeigeformulare beschreibbar (Zugriff nur nach Anmeldung / eine Serviceleistung exklusiv für Mitglieder / ohne Gewähr).

 

Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren

Am 3. Mai 2023 ist die Anlage 1.1. Buchstabe a) Knochen- und Weichteiltumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

In unserem Mitgliedsbereich finden Sie diese Formulare auch in elektronisch beschreibbarer Form unter Downloads > ASV-Formulare > Anzeigeformulare beschreibbar (Zugriff nur nach Anmeldung / eine Serviceleistung exklusiv für Mitglieder / ohne Gewähr).

 

b) Rheumatologische Erkrankungen

Am 19. April 2018 ist die Anlage 1.1 Buchstabe b) Rheumatologische Erkrankungen in Kraft getreten. Die Anlage unterscheidet zwischen der Behandlung von Erwachsenen bzw. Kindern und Jugendlichen. Nähere Informationen zum Anzeigeverfahren enthalten die Merkblätter. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

c) Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen

Am 30. April 2022 ist die Anlage 1.1 Buchstabe c) Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

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Anlage 1.2 Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen

c) HIV/AIDS

d) Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4)

 

e) Multiple Sklerose

Am 18. Juli 2023 ist die Anlage 1.2 Ergänzung Buchstabe a Multiple Sklerose in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

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f) Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)

g) Komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie

h) Folgeschäden bei Frühgeborenen

i) Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen

 

Anlage 2 Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen

 

a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose

Am 24. April 2014 ist die Anlage 2 Buchstabe a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose in Kraft getreten, bzw. Änderungen im Sommer 2016. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

b) Mukoviszidose

Am 18. März 2017 ist die Anlage 2 Buchstabe b) Mukoviszidose in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

c) Hämophilie

Am 4. Juli 2019 ist die Anlage 2 Buchstabe c) Hämophilie in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

d) Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen 

Am 6. Mai 2021 ist die Anlage 2 Buchstabe d) Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

In unserem Mitgliedsbereich finden Sie diese Formulare auch in elektronisch beschreibbarer Form unter Downloads > ASV-Formulare > Anzeigeformulare beschreibbar (Zugriff nur nach Anmeldung / eine Serviceleistung exklusiv für Mitglieder / ohne Gewähr).

 

e) Schwerwiegende immunologische Erkrankungen

Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose

Am 7. April 2020 ist die Anlage 2 Buchstabe e) Sarkoidose in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

f) Biliäre Zirrhose (bisher keine Regelung des G-BA)

 

g) Primär sklerosierende Cholangitis (bisher keine Regelung des G-BA)

 

h) Morbus Wilson

Am 12. Juni 2018 ist die Anlage 2 Buchstabe h) Morbus Wilson in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

i) Transsexualismus (bisher keine Regelung des G-BA)

 

j) Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen (bisher keine Regelung des G-BA)

 

k) Marfan-Syndrom

Am 30. Juni 2015 ist die Anlage 2 k) Marfan-Syndrom in Kraft getreten, bzw. Änderungen am 28. Juli 2016. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

l) Pulmonale Hypertonie

Am 1. Juni 2016 ist die Anlage 2 Buchstabe l) Pulmonale Hypertonie in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:

 

m) Kurzdarmsyndrom (bisher keine Regelung des G-BA)

 

n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern (bisher keine Regelung des G-BA)

 

o) Ausgewählte seltene Lebererkrankungen

 

Am 16. August 2018 ist die Anlage 2 Buchstabe o) Ausgewählte seltene Lebererkrankungen in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen: