Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde § 116b SGB V zum 1. Januar 2012 neu gefasst. Die darin geregelte ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die grundsätzlichen Anforderungen an die ASV in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-Richtlinie) näher bestimmt. In den Anlagen zur Richtlinie werden die Erkrankungen und Leistungen, die Gegenstand der ASV sind, konkretisiert.
Die gesetzlichen Regelungen und die Beschlüsse des G-BA zur ASV finden Sie hier:
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die für ein bestimmtes Krankheitsbild ambulante spezialfachärztliche Leistungen erbringen wollen und die hierfür maßgeblichen Anforderungen erfüllen, zeigen ihre Teilnahme an der ASV dem erweiterten Landesausschuss an. Die Geschäfts- und die Verfahrensordnung des erweiterten Landesausschusses für das Land Brandenburg finden Sie hier:
Zu den folgenden Indikationen hat der G-BA bereits Konkretisierungen beschlossen:
Wichtige Hinweise zu den Voraussetzungen der Teilnahme an der ASV und zum Anzeigeverfahren können Sie dem folgenden Merkblatt entnehmen:
Gemäß § 12 Satz 2 ASV-Richtlinie gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V solange entsprechend, bis der G-BA diese durch „leistungsspezifische Qualitätsanforderungen“ nach § 4a ASV-Richtlinie ersetzt. Einzelne Qualitätsvereinbarungen wurden durch den G-BA bereits überführt. Die betreffenden leistungsspezifischen Qualitätsanforderungen sind im Anhang zu § 4a ASV-Richtlinie leistungsbezogen auf Grundlage der für die ASV relevanten Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V festgelegt.
Die Einhaltung der Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V bzw. der leistungsspezifischen Qualitätsanforderungen nach § 4a Abs. 1 ASV-Richtlinie i.V.m. dem Anhang zu § 4a ASV-Richtlinie ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens unter Nutzung der folgenden Formulare nachzuweisen. Die Formulare stehen unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen.
Formulare Qualitätssicherungsvereinbarungen/leistungsspezifische Qualitätsanforderungen
Welche Anlagen bei den jeweiligen Indikationen zu beachten sind, können Sie der Anlage zum obigen Merkblatt sowie den „Hinweisen zu den erforderlichen Anlagen“ bei jeder Konkretisierung entnehmen. Nach Möglichkeit ist jede der jeweils erforderlichen Anlagen durch mindestens einen Arzt des ASV-Teams auszufüllen, um eine vollständige Erbringung aller in der ASV-Richtlinie zu der jeweiligen Indikation aufgeführten Leistungen sicherzustellen.
Im Folgenden finden Sie die Anzeigeformulare zu den einzelnen bereits beschlossenen Konkretisierungen. Alle Formulare und das Merkblatt stehen unter dem Vorbehalt weiterer Anpassungen.
Anlage 1.1 Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen
a) Onkologische Erkrankungen
Tumorgruppe 1: Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
Der G-BA hat am 20. Februar 2014 die Anlage zu den gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle beschlossen und damit die erste Konkretisierung einer onkologischen Erkrankung aus dem Katalog nach § 116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) SGB V verabschiedet. Diese Anlage ist am 26. Juli 2014 in Kraft getreten. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen die Eingrenzung auf schwere Verlaufsformen bei den onkologischen Erkrankungen zurückgenommen, so dass sich für die Indikation gastrointestinale Tumoren die Konkretisierung der Erkrankung, der Behandlungsumfang und die erforderlichen Mindestmengen verändert haben. Die geänderte Richtlinie trat am 28. Juli 2016 in Kraft. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare gastrointestinale Tumoren
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren gastrointestinale Tumoren
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe gastrointestinale Tumoren
Tumorgruppe 2: Gynäkologische Tumoren
Am 10. August 2016 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Gynäkologische Tumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare gynäkologische Tumoren
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren gynäkologische Tumoren
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe gynäkologische Tumoren
Tumorgruppe 3: Urologische Tumoren
Am 26. April 2018 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Urologische Tumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare urologische Tumoren
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren urologische Tumoren
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe urologische Tumoren
Tumorgruppe 4: Hauttumoren
Am 11. Mai 2019 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Hauttumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Hauttumoren
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Hauttumoren
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Hauttumoren
Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
Am 7. April 2020 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Tumoren der Lunge und des Thorax in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Tumoren der Lunge und des Thorax
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Tumoren der Lunge und des Thorax
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Tumoren der Lunge und des Thorax
Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
Am 6. Mai 2021 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Kopf- oder Halstumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Kopf- oder Halstumoren
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Kopf- oder Halstumoren
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Kopf-und Halstumoren
In unserem Mitgliedsbereich finden Sie diese Formulare auch in elektronisch beschreibbarer Form unter Downloads > ASV-Formulare > Anzeigeformulare beschreibbar (Zugriff nur nach Anmeldung / eine Serviceleistung exklusiv für Mitglieder / ohne Gewähr).
Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
Am 27. April 2022 ist die Anlage 1.1 Buchstabe a) Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Tumoren Gehirn und periphere Nerven
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
In unserem Mitgliedsbereich finden Sie diese Formulare auch in elektronisch beschreibbarer Form unter Downloads > ASV-Formulare > Anzeigeformulare beschreibbar (Zugriff nur nach Anmeldung / eine Serviceleistung exklusiv für Mitglieder / ohne Gewähr).
Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
Am 3. Mai 2023 ist die Anlage 1.1. Buchstabe a) Knochen- und Weichteiltumoren in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Knochen- und Weichteiltumoren
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Knochen- und Weichteiltumoren
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe
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Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges
Am 8. Mai 2024 ist die Anlage 1.1. Buchstabe a) Tumoren des Auges in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Tumoren des Auges
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Tumoren des Auges
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Tumoren des Auges
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b) Rheumatologische Erkrankungen
Am 19. April 2018 ist die Anlage 1.1 Buchstabe b) Rheumatologische Erkrankungen in Kraft getreten. Die Anlage unterscheidet zwischen der Behandlung von Erwachsenen bzw. Kindern und Jugendlichen. Nähere Informationen zum Anzeigeverfahren enthalten die Merkblätter. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Rheumatologische Erkrankungen
- Hinweise zu erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Rheumatologische Erkrankungen
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Rheumatologische Erkrankungen bei Erwachsenen
- Übersicht über die relevanten QSV-Anlagen je Facharztgruppe Rheumatologische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
c) Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
Am 30. April 2022 ist die Anlage 1.1 Buchstabe c) Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
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Anlage 1.2 Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen
c) HIV/AIDS
d) Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4)
e) Multiple Sklerose
Am 18. Juli 2023 ist die Anlage 1.2 Ergänzung Buchstabe a Multiple Sklerose in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Multiple Sklerose
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Multiple Sklerose
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Multiple Sklerose
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f) Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
Am 8. Mai 2024 ist die Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Epilepsie
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Epilepsie
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g) Komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie
h) Folgeschäden bei Frühgeborenen
i) Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen
Anlage 2 Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen
a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
Am 24. April 2014 ist die Anlage 2 Buchstabe a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose in Kraft getreten, bzw. Änderungen im Sommer 2016. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Tuberkulose/atypische Mykobakteriose
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Tuberkulose/atypische Mykobakteriose
b) Mukoviszidose
Am 18. März 2017 ist die Anlage 2 Buchstabe b) Mukoviszidose in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Mukoviszidose
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Mukoviszidose
c) Hämophilie
Am 4. Juli 2019 ist die Anlage 2 Buchstabe c) Hämophilie in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
d) Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen
Am 6. Mai 2021 ist die Anlage 2 Buchstabe d) Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare neuromuskuläre Erkrankungen
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren neuromuskuläre Erkrankungen
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe neuromuskuläre Erkrankungen
In unserem Mitgliedsbereich finden Sie diese Formulare auch in elektronisch beschreibbarer Form unter Downloads > ASV-Formulare > Anzeigeformulare beschreibbar (Zugriff nur nach Anmeldung / eine Serviceleistung exklusiv für Mitglieder / ohne Gewähr).
e) Schwerwiegende immunologische Erkrankungen
Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose
Am 7. April 2020 ist die Anlage 2 Buchstabe e) Sarkoidose in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Sarkoidose
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Sarkoidose
- Übersicht über die relevanten QS-Anlagen je Facharztgruppe Sarkoidose
f) Biliäre Zirrhose (bisher keine Regelung des G-BA)
g) Primär sklerosierende Cholangitis (bisher keine Regelung des G-BA)
h) Morbus Wilson
Am 12. Juni 2018 ist die Anlage 2 Buchstabe h) Morbus Wilson in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Morbus Wilson
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Morbus Wilson
i) Transsexualismus (bisher keine Regelung des G-BA)
j) Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen (bisher keine Regelung des G-BA)
k) Marfan-Syndrom
Am 30. Juni 2015 ist die Anlage 2 k) Marfan-Syndrom in Kraft getreten, bzw. Änderungen am 28. Juli 2016. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare Marfan-Syndrom
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren Marfan-Syndrom
l) Pulmonale Hypertonie
Am 1. Juni 2016 ist die Anlage 2 Buchstabe l) Pulmonale Hypertonie in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen:
- Anzeigeformulare pulmonale Hypertonie
- Hinweise zu den erforderlichen Anlagen im Anzeigeverfahren pulmonale Hypertonie
m) Kurzdarmsyndrom (bisher keine Regelung des G-BA)
n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern (bisher keine Regelung des G-BA)
o) Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
Am 16. August 2018 ist die Anlage 2 Buchstabe o) Ausgewählte seltene Lebererkrankungen in Kraft getreten. Für die Anzeige gelten folgende Festlegungen: